HOCHWASSER – INFORMATIONEN
20.06.2024 / News / Sonstiges
Das Unwetter am 8. Juni 2024 hat auch in unserer Gemeinde Spuren hinterlassen. Das Ausmaß der Katastrophe ist vereinzelt sichtbar – unzählige Keller wurden überflutet, teilweise kommt es zu Hangrutschungen. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren haben in dieser Situation wieder außergewöhnliche Dienste geleistet und Schlimmeres verhindern können. Unterstützung für Betroffene gab es auch dankenswerterweise von Nachbarn und Freunden.
Die Gemeinde arbeitet derzeit intensiv an der Behebung der entstandenen Schäden, speziell im Bereich der Gemeindestraßen (Bankette), Uferbereiche und Wanderwege. Sollten Sie Unterstützung benötigen, melden Sie sich im Gemeindeamt, Tel. 03132/22 03.
Überbrückungshilfe – Österreich hilft Österreich
Die Überbrückungshilfe des Akuthilfefonds „Österreich hilft Österreich“ dient dazu, den täglichen Bedarf zu sichern und schnelle Hilfe zu leisten (max. Antragssumme: € 2.100,– für Schäden an privatem Wohnraum u. Elektrogeräten). Die Initiative wird u. a. seitens des Österreichischen Roten Kreuzes unterstützt.
Anträge dazu können Sie
– am Freitag, dem 28. Juni 2024, v. 9.00 – 11.00 Uhr,
– am Dienstag, dem 2. Juli 2024, von 9.00 – 11.00 Uhr und
– am Mittwoch, dem 3. Juli 2024, von 17.00 – 19.00 Uhr
im Gemeindeamt stellen (Anträge und Infos gibt es unter www.helfen.orf.at). Ein Vertreter der RK Ortsstelle Kumberg wird vor Ort sein und beim Ausfüllen der Anträge behilflich sein sowie die Anträge prüfen und bestätigen.
Hochwasser – Gewässerschutz
Im Zusammenhang mit dem Hochwasser am 8. Juni 2024 haben auch in der Gemeinde Kumberg Materialablagerungen in Form von Holzstämmen und Geäst sowie Siloballen, Feldmieten (Mist- und Kompostlagerungen) im Nahbereich unserer fließenden Gewässer zu gefährlichen Verklausungen geführt. Schäden an der Infrastruktur (Straßen, Brücken, etc.) sind die Folge. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Bestimmungen des Stmk. Naturschutzgesetztes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 idgF – insbesondere auf den § 5 „Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche“.
Die Marktgemeinde Kumberg und die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ersuchen aus diesem Anlass um Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, vor allem auf die Einhaltung des mindestens 10 m breiten von der Uferlinie gemessenen Geländestreifens, wonach keine Aufschüttungen, Materialablagerungen (auch Siloballen zählen dazu) ohne Bewilligung erlaubt sind.
Stmk. Naturschutzgesetztes 2017, LGBl. Nr. 71/2017 idgF
§ 5
Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche
(1) Im Bereich von eiszeitlich entstandenen Seen und Weihern einschließlich deren Umkreis bis zu einem 10 m breiten landeinwärts gemessenen Geländestreifen bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Bauten und Anlagen;
2. die Vornahme von Geländeveränderungen.
(2) Im Bereich von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.) bedürfen einer Bewilligung:
1. die Errichtung von Wasserkraftanlagen einschließlich aller Nebenanlagen und die Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können;
2. Bauten und Anlagen, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen;
3. Verrohrungen, die über das Ausmaß eines Brückenbauwerkes hinausgehen;
4. Zu- und Aufschüttungen, Materialablagerungen oder Gewinnungsstätten für Sand und Schotter im Bereich der Sohle oder in einem 10 m breiten von der Uferlinie landeinwärts gemessenen Geländestreifen, ausgenommen geringfügige, ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene Bodenentnahmen für den Eigenbedarf;
5. die nicht forstrechtlichen Bestimmungen unterliegende Entnahme von Bäumen und Sträuchern des Uferbewuchses, ausgenommen die nicht bestandsgefährdende periodische oder auf Grund eines gesetzlichen oder behördlichen Auftrages vorzunehmende Ausholzung des Bewuchses und das Schwenden.
(3) Zur Feststellung hochwertiger Gewässerabschnitte von natürlich fließenden Gewässern und deren Uferbereiche können durch Verordnung der Landesregierung die Vorgaben für die Bewertung festgelegt werden. In der Verordnung sind der Anwendungsbereich, der Betrachtungsraum, die Bewertungskriterien für die Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes im Sinn des § 3 Abs. 1, die Einstufungen der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes sowie das Formular für die Bewertung der Hochwertigkeit eines Gewässerabschnittes festzulegen.
(4) In gemäß Abs. 3 hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf eiszeitlich entstandene Seen und Weiher sowie natürlich fließende Gewässer, die innerhalb eines geschützten Bereiches gemäß §§ 7, 11 oder 12 liegen.
Sandsäcke
Das Depot an Sandsäcken in der Gemeinde Kumberg wurde neu aufgefüllt – dafür großer Dank an die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Kumberg. Sollten Sie zum Schutz gegen das nächste Unwetter (Starkregen) Sandsäcke benötigen, können diese im Altstoffsammelzentrum/Bauhof, Schustergrabenstr. 3 kostenlos zu den Öffnungszeiten abgeholt werden. Die Sandsäcke sollten an einem trockenen Ort gelagert werden. Vermeiden Sie die direkte Sonneneinstrahlung auf den Sandsäcken (UV-Strahlen schwächen das Material).
Dezentrale Sammelstelle „Glas-u. Metallverpackung“ Birleitenweg
Die Glas- und Metallcontainer der dezentralen Sammelstelle am Birleitenweg sind leider dem Hochwasser am 8. Juni 2024 zum Opfer gefallen. Aufgrund des Nahbereiches zum Rabnitzbach dürfen diese Tonnen nicht mehr aufgestellt werden. Es können die über 40 dezentralen Sammelstellen im Gemeindegebiet Kumberg genutzt werden unter anderem die nächstgelegenen zwei Sammelstellen in der Hauptstraße, beim Altstoffsammelzentrum in der Schustergrabenstraße oder am öffentlichen Parkplatz im Ort Kumberg (Festwiese). Danke für Ihr Verständnis.
Beratungsangebot – Überschwemmungsverhinderung
Sie haben immer wieder kleinere Überschwemmungsprobleme im Bereich Ihrer Betriebsstätte durch anhaltenden Starkregen? Die Bauberatung der Landwirtschaftskammer (LK) Steiermark bietet ab sofort eine Grundberatung zur Überschwemmungsverhinderung an. Im Zuge einer Beratung bei Ihnen vor Ort werden Fließpfade analysiert und gemeinsam mit Ihnen wird ein betriebsindividuelles Konzept zur Wasserumlenkung erarbeitet.
Kontakt: Referat Bauen der LK Steiermark, Tel. 0316/80 50-1287, baureferat@lk-stmk.at.
Kostenbeitrag: € 50,–/Stunde.