Der Badesee
Seit mehr als 40 Jahren besteht nun der Badesee Kumberg. Der See und das vielfältige Angebot um ihn herum haben die well welt kumberg zu einem beliebten Naherholungsgebiet gemacht. Egal ob für die Bewohner von Kumberg und Umgebung, für Gäste aus der nahegelegenen Kulturstadt Graz oder aus ganz Österreich, der „Kumberg-See“ in der well welt kumberg dient nun bereits seit langem als Abkühlungs- und Wohlfühloase.
Mit einer Länge von 175 x 105 Metern (ca. 1,5 ha Wasserfläche) hat der Badesee eine angenehme Größe um einerseits für Kinder und Jugendliche ein Ort zum Plantschen und Spielen zu sein, aber andererseits bietet sich die Wasserfläche ideal an, um ausgiebige Runden zu schwimmen und den Kreislauf in Schwung zu bringen.
Über Stiegen, Stege, eine Trio-Slide-Rutsche, 3-Meter-Sprungturm oder ein Sprungbrett kann man sich in die Fluten stürzen. Direkt an den See schließen sonnige aber auch durch viele Bäume geschützte schattige Liegewiesen an. Der sogenannte Mittelsteg ist nur über das Wasser erreichbar und ein attraktives Ziel für Sonnenanbeter. Sehr beliebt sind auch Fahrten mit einem der Tretboote, die man günstig für unterschiedliche Zeiten mieten kann.
Wasserqualität:
Der See wird 14tägig einer offiziellen Prüfung der Wassergüte unterzogen womit die hohe Qualität garantiert ist. Ein Trinkwasserzulauf sorgt zusätzlich für die Top-Qualität. Durch den kontinuierlich hohen Standard des Wassers wurde der well welt kumberg das offizielle Bädergütesiegel verliehen.
Kinderbereich:
Neben dem See gibt es auch ein tolles Angebot für Kleinkinder. Ein abgeschlossenes Becken mit extra aufbereitetem Wasser in verschiedenen Tiefen und mit kleinen Rutschen bietet den Kleinsten einen idealen Ort zum Plantschen und umhertollen. Der Bereich ist leicht überschaubar und mit schattigen Liegeflächen bzw. einem Schattenpavillon ausgestattet. Sanitäranlagen und ein abwechslungsreicher Spielplatz bieten die besten Bedingungen für Eltern und ihre Kinder.
Badebetrieb 8 – 20 Uhr, ab 1. Mai bis Ende September (je nach Wetterlage)
Hunde sind in unserer Anlage nicht erlaubt!
Bad – Tarife 2025
Erwachsene | Kind (3-15) | Schüler/Lehrling/ Student/Pensionist | Kabine | |
Ganztag | € 6,70 | € 2,70 | € 4,30 | |
Halbtag ab 13.00 Uhr | € 4,70 | € 1,70 | € 2,90 | |
Abendkarte ab 17.00 Uhr | € 2,90 | € 1,40 | € 2,20 | |
2 Std.-Kurzzeitkarte | € 3,50 | € 1,40 | € 2,20 | |
21-Punktekarte (3 Pkt. ganztags, 2 Pkt. halbtags, 1 Pkt. abends) | € 39,70 | € 16,70 | € 26,50 | |
Schülergruppen mit Lehrer | € 1,40 pro Person | |||
Saisonkarten | € 68,20 | € 29,20 | € 44,50 | € 48,50 Schlüssel + € 10,– Einsatz |
Sonnenschirm | € 4,00 | |||
Minigolf
Erwachsene | Kinder | |
1 Spielrunde | € 3,70 | € 2,40 |
Tretboote und SUP
1/2 Stunde | 1 Stunde | |
pro Boot | € 6,10 | € 11,20 |
Badeordnung
Liebe Badegäste!
Sie wollen sich bei uns erholen, entspannen und einen schönen Badetag genießen. Wir sind stets bemüht, Ihnen einen guten Service zu bieten. Haben Sie jedoch Verständnis für einige wichtige Hinweise, die Sie auch in Ihrem eigenen Interesse beachten mögen.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sind unsere Badegäste verpflichtet, die nachfolgenden Bestimmungen einzuhalten.
Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanstalt (well welt kumberg) einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt.
1. Pflichten der Badeanstalt
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mit Hilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
Die Badeanstalt und damit ihr Personal ist nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, minderjährige, unmündige bzw. körperlich oder geistig behinderte Personen und Nichtschwimmer zu beaufsichtigen.
1.8. Haftung der Badeanstalt
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt1.3.Abs.2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
2. Pflichten der Gäste
2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Wertkarten; Entgelte
(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig. Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für ausgegebene Schlüssel wird auf Grund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt.
(4) Für abhanden gekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.
2.2. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungs-berechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 8 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.3. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird.
2.4. Anweisungen des Personals der Badeanstalt
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z.B. Rutsche, Sprungturm) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(3) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung im Schwimm- und Badebereich ist untersagt.
(6) Abfälle (Verpackung, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben. Glasflaschen und Trinkgläser sind nicht erlaubt.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
2.7. Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Im Sprungbereich haben die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist.
2.8. Benützung von Badesee, Becken, Geräten etc.
(1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserrutschen, Sprungturm) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
2.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Holziegen, Spielgeräte, Tischtennistische und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benützungsgebühr verwendet werden.
(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Für in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.11 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt sofort zu melden.
(2)Jeder Gast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2. 13. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanstalt bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
(3) Das Fotografieren anderer Badegäste ohne deren Einwilligung ist untersagt.